Doktorat am D-GESS


Grundsätzliches

Für alle Doktorierenden gelten als übergeordneter Rahmen die externe SeiteVerordnung der ETH Zürich über das Doktorat an der ETH Zürich, und die Ausführungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Zürich.
Ergänzend dazu sind departementsspezifische Regeln in den Detailbestimmungen formuliert. Diese finden Sie Downloadhier (PDF, 220 KB).
Im Laufe des Doktorats fallen manche administrative Prozesse bei der zentralen ETH Doktoratsadministration an, manche bei der Doktoratsadministration des D-GESS oder dem Doktoratsausschuss des D-GESS an.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Doktorat am D-GESS, insbesondere zur administrativen Handhabung der Departements-Prozesse in der GESS Doktoratsadministration.

Die Registrierung und Zulassung zum Doktorat, die Anmeldung zur Doktorprüfung, die Abgabe der Pflichtexemplare, die Promotionsfeier, und die Ausstellung des Doktordiploms werden nicht im Departement, sondern von der ETH Doktoratsadministration bearbeitet.

Kontakt:

ETH Zürich
Doktoratsadministration
Rämistrasse 101
HG FO 23.4
8092 Zürich
Schweiz
Phone: 044 632 26 72
Email:

Bitte informieren Sie sich auf den folgenden Webseiten zum Thema Doktorat an der ETH:
Hauptseite:
https://ethz.ch/de/doktorat.html
Studierendenportal:
https://ethz.ch/studierende/de/doktorat.html
Staffnet:
https://ethz.ch/services/de/lehre/administration-doktorat.html

Am Department werden die Vorgänge vom Eignungskolloquium bis hin zur Bestätigung der Promotion durch die Departementskonferenz (DK) bearbeitet.  

Übersicht

In dieser Übersicht finden Sie Handlungsempfehlungen, Links und Formulare für die unterschiedlichen administrativen Prozesse Ihres Doktorats am D-GESS. Sie ergänzen und konkretisieren die rechtlichen Grundlagen für das Doktorats (Doktoratsverordnung, Ausführungsbestimmungen der Rektorin, Detailbestimmungen des D-GESS).

Das Departement vermittelt keine Doktoratsstellen. Wie Sie grundsätzlich vorgehen, lesen Sie hier. Ob am D-GESS Doktoratsstellen ausgeschrieben sind, erfahren Sie direkt auf den Webseiten unserer Professuren.

 

In der Regel wird von den Doktorierenden am D-GESS seitens des Departements kein erweitertes Doktoratsstudium verlangt. Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit können aber ein erweitertes Doktoratsstudium in ihrem Ermessen auferlegen und informieren die GESS Doktoratsadministration darüber. Ausserdem kann auch das Rektorat auf einem erweiterten Doktoratsstudium bestehen, sollte beispielsweise die Qualifikation des Kandidaten oder der Kandidatin nicht ausreichend sein.

 

 

Wie ein externes Doktorat definiert ist, lesen Sie hier.
Am D-GESS müssen externe Doktorate zunächst vom GESS-Doktoratsausschuss, dann durch die Departementskonferenz (DK) genehmigt werden. Immatrikulierung und Anstellung können erst nach dem DK-Beschluss erfolgen.

Für alle Doktorierenden an der ETH Zürich gelten folgende Bestimmungen zum Forschungsplan:
ETH Zürich | Zulassungsprüfung & Forschungsplan – Studierendenportal .

Am GESS gelten zudem die Bestimmungen, die unter dem Reiter «Forschungsplan einreichen» auf der Website (Doktorieren am D-GESS) aufgeführt sind.

Der Doktoratsplan muss spätestens zwei Wochen vor dem Eignungskolloquium als PDF per E-Mail bei der Doktoratsadministration des D-GESS eingereicht werden. Er muss, zumindest inhaltlich und strukturell, entsprechend des  DownloadGESS Templates (PDF, 920 KB) gestaltet sein.
Die Doktorandin bzw. der Doktorand ist zusammen mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Doktorarbeit für die Einhaltung der Fristen und für die Vollständigkeit der Angaben verantwortlich.

Zweitbetreuer oder Zweitbetreuerin einer Doktorarbeit sind in der Regel Professoren oder Professorinnen an der ETH Zürich oder einer anderen universitären Hochschule. Senior Scientists und Oberassistentinnen bzw. Oberassistenten können auch Zweitbetreuer oder Zweitbetreuerin einer Doktorarbeit sein, wenn sie nicht an der gleichen Professur wie der Leiter oder die Leiterin beschäftigt sind.
Die Meldung des Zweitbetreuers bzw. der Zweitbetreuerin muss spätestens zwei Wochen vor dem Eignungskolloquium mit diesem des D-GESS erfolgen.


Die Doktorierenden sind zuständig für die Organisation des Eignungskolloquiums (Terminabsprache mit der Eignungskommission, Raumbuchung, Organisation per Videokonferenz). Ein Infoblatt findet sich Downloadhier (PDF, 176 KB).
Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit schlagen frühzeitig per einen Vorsitzenden für das Eignungskolloquium vor. Die oder der Vorsitzende darf nicht aktiv in die Betreuung der Doktorarbeit involviert sein. Sie oder er muss zum Professorenkollegium der ETH Zürich gehören, z.B. kann es sich um ein Mitglied aus dem GESS Doktoratsausschuss handeln. Es empfiehlt sich aufgrund der fachlichen Nähe, eine Professorin oder einen Professor aus dem Bereich zu wählen, an dem die Doktorarbeit angesiedelt ist.
Die Doktorierenden melden den Termin und die Zusammensetzung der Eignungskommission bis spätestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung der GESS Doktoratsadministration mit dem DownloadFormular zur Meldung des Eignungskolloquiums (PDF, 2.6 MB)
Der oder die Vorsitzende der Eignungskommission erstellt Downloadmit diesem Formular (PDF, 2.6 MB) ein Protokoll des Eignungskolloquiums und stellt dieses der Doktoratsadministration des D-GESS zu.

 

 

Die Prüfungskommission bei der Doktorprüfung besteht neben der oder dem Vorsitzenden und dem Leiter oder der Leiterin aus mindestens zwei Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen.
Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit beantragt die Genehmigung der Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen beim Doktoratsausschuss. Dies geschieht über eine , der ein aussagekräftiger Link oder ein CV der jeweiligen Person beigefügt werden muss.
Die Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren können sukzessive nach bestandenem Eignungskolloquium gemeldet werden, sie müssen aber spätestens drei Monate vor der Doktorprüfung bestimmt worden sein.
 

Hinweis: Doktorierende, die vor dem 01.01.2022 provisorisch zugelassen worden sind, können zwischen den alten und neuen Regeln zum Doktoratsstudium wählen.

Allgemeines:

Grundsätzliches zum Doktoratsstudium lesen Sie hier.
Für den Erwerb der 12 ECTS-Kreditpunkte im Doktoratsstudium gelten die externe SeiteDoktoratsverordnung Art. 34-36 sowie die Ausführungsbestimmungen der Rektorin Ziff. 10. Diese werden von den GESS Detailbestimmungen ergänzt.
Für den Erwerb sämtlicher ECTS-Kreditpunkte
ist entweder eine Leistungskontrolle zu bestehen oder ein aktiver, überprüfbarer Beitrag zu leisten. Generell gilt: 1 ECTS-Kreditpunkt entspricht einer Leistung von 25-30 Arbeitsstunden.
Die im VVZ angegebenen ECTS sind nicht in jedem Fall vollumfänglich anrechenbar. Massgebend sind die Ausführungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Zürich.

Bestimmungen am D-GESS:

Es gelten die DownloadGESS Detailbestimmungen (PDF, 220 KB) Art. 5.
Professur-eigene Seminare und Veranstaltungen, wie Gruppenmeetings, Gruppen-Retreats u.ä. können nicht an das Doktoratsstudium angerechnet werden. Instituts- und Doktorandenkolloquien des D-GESS können mit insgesamt 1 ECTS angerechnet werden, sofern in deren Rahmen ein eigener Vortrag gehalten wurde. Eine Liste der anrechenbaren Kolloquien finden Sie Downloadhier (PDF, 110 KB).
Spätestens drei Monate vor der Doktorprüfung werden der folgende Dokumente übermittelt:

  • Eine Leistungsübersicht mit entsprechender Zuordnung zu den drei Bereichen (ggf. Beispieltemplate folgt),
  • Eine Bestätigung der Leiterin bzw. des Leiters der Doktorarbeit, dass die Kreditpunkte in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln erbracht wurden, und
  • Eine entsprechende Dokumentation, die die aktive Leistungserbringung belegt (MyStudies- Auszug, Zertifikate mit ECTS Angaben oder Angabe von Arbeitsstunden etc.)

Definitiv zugelassene Doktorierende reichen der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit für das jährliche Standortgespräch (Art. 29 DV) jeweils einen schriftlichen Fortschrittsbericht ein.
Informationen und mögliche Templates für den Fortschrittsbericht und eine Vorlage für das Standortgespräch finden Sie hier.

Allgemeine Hinweise zur kumulativen Doktorarbeit sind hier nachzulesen.
Des Weiteren gelten die DownloadDetailbestimmungen des D-GESS (PDF, 220 KB) Art. 7.
Spätestens drei Monate vor der Doktorprüfung müssen der Doktoratsadministration des D-GESS alle unterschriebenen «Authorship Declarations» für in Koautorenschaft verfasste Beträge der Doktorarbeit vorliegen.

Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit, und aus mindestens zwei Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren.
Die oder der
Vorsitzende der Prüfungskommission ist in der Regel ein Mitglied des Doktoratsausschusses und stammt nach Möglichkeit aus einem anderen Bereich des D-GESS, als die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit.
Um eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden für die Doktorprüfung zu finden, wenden sich die Doktorierenden an die GESS Doktoratsadministration. Voraussetzung dafür sind ein nachgewiesenes Doktoratsstudium und ein Termin, der mit der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren vereinbart wurde.
Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit legt drei Monate vor der Prüfung mögliche Interessenkonflikte zwischen ihr bzw. ihm, sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Doktorandin oder dem Doktoranden offen. Das unterschriebene übermittelt.

 

Es gelten die DownloadDetailbestimmungen des D-GESS (PDF, 220 KB) Art. 9.

Spätestens drei Monate vor der Prüfung müssen folgende Punkte erledigt werden:

  • Nachweis über den Erwerb der erforderlichen ECTS-Kreditpunkte im Doktoratsstudium.
  • Bestätigung der Koexaminatorinnen und Koexaminatoren.
  • Bei einer kumulativen Doktorarbeit: Einreichung sämtlicher Authorship Declarations.
  • Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit übermittelt das unterschriebene DownloadFormular zu Interessenkonflikten (PDF, 159 KB)

Vor der Prüfung müssen ausserdem folgende Punkte durch die Doktorierenden organisiert werden:

  • Termin für die Prüfung zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatoreninnen und Koexaminatoren und festlegen.
  • Prüfungsvorsitz bei der GESS-Doktoratsadministration anfragen.
  • Raum buchen oder externe SeiteZoom-Konferenz mit Hilfe des Multimedia Service-Teams organisieren. 
  • Vor der Anmeldung zur Doktorprüfung sendet die Doktorandin oder der Doktorand die prüfungsrelevante Doktorarbeit als PDF an die GESS-Doktoratsadministration. Diese Version wird der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt. Dies sollte spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen, um die Anmeldefrist sicherstellen zu können.

Die Anmeldung zur Doktorprüfung erfolgt spätestens 15 Arbeitstage vor dem Prüfungstermin bei der Doktoratsadministration der ETH. Bitte informieren Sie sich hier zur Anmeldung und Durchführung der Doktorprüfung.
Die GESS-Doktoratsadministration bestätigt das Doktoratsstudium auf dem Anmeldeformular, sofern die 12 ECTS im Vorfeld nachgewiesen worden sind.

Allgemeine Bestimmungen zur Doktorarbeit finden Sie hier.

Nach erfolgter Anmeldung zur Doktorprüfung kontaktiert die GESS-Doktoratsadministration die Prüfungskommission und bittet sie um die Erstellung der Gutachten. Die Gutachter oder Gutachterinnen werden gebeten, die Gutachten spätestens eine Woche vor der Doktorprüfung einzureichen. Im Zuge dessen erhält die Prüfungskommission, im Falle einer kumulativen Doktorarbeit, die «Authorship Declarations».

Die Koexaminatorinnen und Koexaminatoren und der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit erstellen ein Gutachten zur Doktorarbeit, aus dem klar hervor geht, ob sie die Doktorarbeit als angenommen oder abgelehnt bewerten. Die Gutachten äussern sich zu folgenden Punkten:
- Wissenschaftliche Qualität, Beitrag der Arbeit zur aktuellen Forschung;
- Sprachliche Qualität der Doktorarbeit;
- Eigenständigkeit des wissenschaftlichen Beitrags der Kandidatin bzw. des Kandidaten bei kumulativen Doktorarbeiten;
- Grundsätzliche Bewertung der Doktorarbeit als «angenommen» / «abgelehnt» (Prädikate werden an der ETH Zürich nicht erteilt)
- Falls Überarbeitungen vorgenommen werden sollen («angenommen mit Auflagen»), sind die Auflagen, die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu erfüllen sind, klar zu bezeichnen.
- Die Gutachten sind auf dem offiziellen Briefpaper ihrer Institution zu verfassen und zu unterzeichnen (elektronische Unterschrift genügt).

Die Gutachten sind nach Artikel 42 DV vertraulich. Einsicht in die Gutachten haben nur die Mitglieder der Prüfungskommission. Doktorierende können nach Abschluss des Promotionsverfahrens auf Gesuch hin Einsicht in Gutachten nehmen, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.

Die Gutachten dürfen vor der Prüfung nur an die Doktoratsadministration des D-GESS gesendet werden und müssen mindestens eine Woche vor der Doktorprüfung vorliegen. Die Doktoratsadministration verschickt die Gutachten anschliessend an alle Mitglieder der Prüfungskommission als Grundlage zur Vorbereitung der Doktorprüfung.
Liegen die Gutachten den Mitgliedern der Prüfungskommission nicht rechtzeitig vor, kann der oder die Vorsitzende die Doktorprüfung verschieben.
Wird die Doktorarbeit auf Grund der Gutachten abgelehnt, informiert die bzw. der Prüfungsvorsitzende die Doktorandin bzw. den Doktoranden umgehend schriftlich über die Ablehnung der Doktorarbeit. Die Doktorprüfung findet in diesem Fall nicht statt.

Zunächst hält der Doktorand oder die Doktorandin einen 30-minütigen Vortrag über die Doktorarbeit. Dem schliesst sich eine mindestens 60-minütige mündliche Prüfung mit der Prüfungskommission an. Vortrag und mündliche Prüfung sind öffentlich. Im Anschluss berät die Prüfungskommission unter Ausschluss der Kandidatin bzw. des Kandidaten und des Publikums. Das Resultat der Doktorprüfung wird unmittelbar danach bekannt gegeben.

Die Prüfungskommission bewertet
a. die Doktorarbeit als angenommen oder abgelehnt;
b. die Doktorprüfung als «bestanden» oder «nicht bestanden».

Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind prüfungsberechtigt. Die Kommission fasst ihren Entscheid mit Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten, einschliesslich allfälliger Auflagen. Die bzw. der Vorsitzende leitet diese der GESS Doktoratsadministration (DownloadProtokoll (PDF, 968 KB) der Doktorprüfung) weiter. Die GESS Doktoratsadministration teilt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden – mit Kopie an die Doktoratsadministration der ETH – folgendes schriftlich mit:
a. Falls gefordert, die Auflagen, wem diese vorgelegt werden müssen, und die Frist für die Überarbeitung (max. 6 Monate).
b. Information zur Frist einer Wiederholung der Doktorprüfung (falls nicht bestanden);
c. Hinweis auf die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, falls die Doktorarbeit abgelehnt oder nur mit Auflagen angenommen wird oder falls die Doktorprüfung nicht bestanden worden ist.

Doktorierende, welche die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.


Gilt die Doktorprüfung als bestanden, so entscheidet die nächste Departementskonferenz (DK) über die Erteilung des Doktordiploms. Werden Auflagen für die Doktorarbeit verfügt, so wird erst dann ein Antrag an die Departementskonferenz gestellt, wenn die Auflagen erfüllt sind.
Nachdem das Departement die Promotion genehmigt hat, schliesst die ETH-Doktoratsadministration den Prozess ab.

Anfragen zu den letzten Schritten können Sie dorthin stellen:

Informationen zur provisorischen Bestätigung der Promotion, Abgabe der Pflichtexemplare, des Doktordiploms und der Promotionsfeier finden Sie hier.

Informationen zu den möglichen Bestätigungen rund um das Doktorat finden Sie hier. Für Doktorierende, die nach dem 01.01.2022 eingetreten sind, stellen die Akademischen Dienste den Doktorierenden nach Abgabe der Pflichtexemplare ein Zeugnis über ihr Doktoratsstudium aus.

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