Doktorieren am D-GESS


Seit dem 01.01.2022 gilt die neue Dokoratsverordnung!


externe SeiteVerordnung der ETH Zürich über das Doktorat an der ETH Zürich

Alle Informationen zum neuen Doktorat finden Sie auf diesen Seiten:

https://ethz.ch/studierende/de/doktorat.html

Hauptseite:
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Studierendenportal:
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Services & Ressourcen:
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Die neuen Detailbestimmungen des D-GESS werden von der Schulleitung Ende Januar verabschiedet. Sollten Sie in der Zwischenzeit konkrete Rückfragen haben, melden Sie sich bitte bei der GESS Doktoratsadministration ().

Ein neuer Internetbeitrag zum Doktorieren am D-GESS ist in Bearbeitung.

Übergangsbestimmungen


Für die Bestimmungen zur kumulativen Doktorarbeit und zur Zusammensetzung der Prüfungskommission gelten die zum Zeitpunkt der provisorischen Zulassung bestehenden Regelungen gemäss den alten Fassungen "Merkblatt zum Doktorat im D-GESS".

Die folgenden Bestimmungen zum Doktorat sind seit dem 26.09.2018 gültig:

Im Departement GESS können sowohl Kandidatinnen oder Kandidaten mit einem MA als auch solche mit einem MSc in einer Natur- oder Technikwissenschaft doktorieren.

Erster Schritt ist die Kontaktaufnahme mit der gewünschten Hauptbetreuerin oder dem gewünschten Hauptbetreuer der Doktorarbeit. Für die Anmeldung bei der Doktoratsadministration der ETH Zürich ist die schriftliche Zusage der Hauptbetreuerin bzw. des Hauptbetreuers erforderlich. Die Doktoratsadministration prüft die Unterlagen nach formellen Kriterien (Vollständigkeit der eingereichten Dokumente, Erfüllung der in der Doktoratsverordnung formulierten Anforderungen). Danach leitet sie die Anmeldung an die Departementsvorsteherin bzw. den Departmentsvorsteher weiter.

Die Abschlussnoten einer Kandidatin bzw. eines Kandidatin müssen in einem Bereich liegen, welche ihr oder ihm das Doktorieren an der Heimuniversität (wo der MA- oder MSc-Abschluss erworben wurde) ermöglicht hätte. Die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer prüft, ob diese Bedingung erfüllt ist. Im Zweifelsfall entscheidet der Doktoratsausschuss.
Siehe auch Abschnitt "Wechsel an die ETH Zürich und externe Doktorate".

Art, Umfang und Frist zur Erfüllung allfälliger Zulassungsbedingungen werden auf Antrag des Doktoratsausschusses (in Rücksprache mit der Hauptbetreuerin bzw. dem Hauptbetreuer der Doktorarbeit) von der Prorektorin bzw. vom Prorektor für das Doktorat festgelegt. Ziel ist, die Zulassungsbedingungen sinnvoll zu gestalten. Es geht primär darum, die bisherige Ausbildung im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Doktorats an der ETH Zürich zu ergänzen.

Der Leistungsnachweis für die Zulassungsbedingungen wird bewertet und darf nicht ausschliesslich von der Hauptbetreuerin bzw. vom Hauptbetreuer geprüft werden. Besteht der Leistungsnachweis in Form eines Literaturberichts, so darf dieser nicht von der Hauptbetreuerin bzw. dem Hauptbetreuer bewertet werden. Durch Erfüllung der Zulassungsbedingungen erworbene ECTS werden nicht an die 12 ECTS angerechnet, die für das Doktoratsstudium erforderlich sind.

Für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen wird individuell eine Frist festgelegt, die in der Regel nicht länger als ein Jahr betragen soll. Verlängerungen dieser Frist sind nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich und erfordern eine Bewilligung durch das Rektorat. Wenn die bisherigen Leistungen einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten (vor allem in der Ausbildung) vom Doktoratsausschuss positiv bewertet werden und die Zulassungsbedingungen festgelegt sind, wird dem Prorektor für das Doktorat die provisorische Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten zum Doktorat empfohlen. Informationen zur Übermittlung der Zulassungsbedingungen finden sich hier.

Auch Doktorandinnen und Doktoranden, die ihre Doktorarbeit bereits an einer anderen Hochschule begonnen haben, können zur ETH Zürich wechseln, sofern die verbleibende Zeit die Erfüllung aller Anforderungen der ETH Zürich zulässt (Anmeldefristen, Erfüllung von Zulassungsbedingungen, Forschungsplan, Erwerb von 12 ECTS, Verteidigung in den regulären Fristen der ETH Zürich).

Wichtig: Die ETH Zürich nimmt keine Doktorandinnen und Doktoranden auf, die noch an einer anderen Universität immatrikuliert sind. Vor der Anmeldung an der ETH Zürich müssen Sie sich gegebenenfalls zuerst an ihrer früheren Universität exmatrikulieren.

Externe Doktorate, also Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Doktorarbeit ausserhalb der ETH Zürich erstellen, jedoch an der ETH promovieren, müssen von der Departementskonferenz bewilligt werden; ohne diese Bewilligung ist eine endgültige Zulassung zum Doktorat an der ETH Zürich nicht möglich. Der Hauptbetreuer der Doktorarbeit prüft, ob es sich um ein externes Doktorat handelt, bzw. Konflikte in Bezug auf Anstellung, Finanzierung oder Immaterialgüterrechte entstehen könnten. Diese Prüfung sollte so früh wie möglich stattfinden, da das externe Doktorat zunächst in den Departementsbereichen, dann dem Doktoratsausschuss und letztlich von der Departemenentskonferenz genehmigt werden muss.

Die Frist für die Ausarbeitung des Forschungsplans beträgt maximal 12 Monate ab Anmeldung bzw. provisorischer Zulassung zum Doktorat. Hauptbetreuerin bzw. Hauptbetreuer und Doktorandin bzw. Doktorand sind für die Einhaltung dieser Frist verantwortlich.

Nach Fertigstellung wird der Forschungsplan zunächst vom jeweiligen Departementsbereich begutachtet und genehmigt. Die Bereiche haben jeweils ihre eigenen DownloadGenehmigungsverfahren (PDF, 64 KB) formuliert. Danach teilt die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer der departementalen Doktoratsadministration per E-Mail mit, dass der Bereich den Forschungsplan genehmigt hat und legt diesen als PDF bei. Zugleich schickt er das handschriftlich unterschriebene DownloadFormular (PDF, 85 KB) «Genehmigung des Forschungsplans» per interner Post an die departementale Doktoratsadministration. Der Doktoratsausschuss prüft dann v.a. noch formale Aspekte, bevor er den Forschungsplan genehmigt. Erst danach erfolgt die definitive Zulassung zum Doktorat.

Ist sich der Bereich nicht einig, ob ein Forschungsplan genehmigt werden kann, prüft der Doktoratsausschuss diesen auch inhaltlich. Forschungspläne, die im Bereich abgelehnt werden, müssen dem Doktoratsausschuss vorgelegt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat darauf besteht.

Das Titelblatt des Forschungsplans ist mit den Angaben gemäss DownloadVorlage (PDF, 51 KB) zu gestalten. Der Forschungsplan muss weiter eine Zusammenfassung von einer Seite enthalten. Diese soll einen Überblick über die wichtigsten Punkte des Forschungsplans geben und das Projekt in einen breiteren wissenschaftlichen Kontext einordnen. Sie soll in einfacher, nichttechnischer Sprache abgefasst werden und damit auch für ein breites Publikum gut verständlich sein. Der Forschungsplan enthält einen Zeitplan, eine Literaturliste und einen Lebenslauf.

Im Falle einer kumulativen Dissertation müssen geplante Koautoren für die einzelnen Kapitel, und Beiträge in Alleinautorenschaft (Eigenanteile sind gemäss den Bestimmungen der Authorship declaration zu benennen) aufgeführt werden. Für jeden Artikel / jedes Kapitel sollte der Forschungsbeitrag angegeben werden und beschreiben, worin Beitrag besteht (Konzeption, Design, Analyse, Datenerhebung usw.).

Falls Zulassungsbedingungen ausgesprochen wurden, kann der Forschungsplan erst nach erfolgreicher Absolvierung der Auflagen eingereicht werden.

Fristverlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich. Anträge mit substantieller Begründung sind an die departementale Doktoratsadministration () diesem DownloadFormular (PDF, 125 KB) zur Genehmigung an den Doktoratsausschuss zu richten (Formular mit handschriftlicher Unterschrift).

Auf Antrag der Hauptbetreuerin bzw. des Hauptbetreuers der Doktorarbeit bestimmt der Doktoratsausschuss mindestens zwei Korreferentinnen bzw. Korreferenten. Die Meldung erfolgt durch Hauptbetreuerin bzw. Hauptbetreuer per email (einschliesslich CV oder aussagekräftigem Link zur Person) an . Hier bestätigt sie/er, dass der/die Korreferent/in promotionsberechtigt ist. Ausnahmen können mittels begründeten Anträgen vom Doktoratsausschuss genehmigt werden.

Die Meldung der Korreferentinnen bzw. Korreferenten kann gleichzeitig mit der Einreichung des Forschungsplans erfolgen, spätestens aber drei Jahre nach der provisorischen Zulassung. Zu Beginn der Doktorarbeit muss noch nicht die gesamte Prüfungskommission bestimmt werden. Eine bzw. einer der Korreferentinnen bzw. Korreferenten soll von Anfang an in die Betreuung der Arbeit involviert sein und über die Fortschritte der Arbeit regelmässig informiert werden. Diese Korreferentin / dieser Korreferent kann aus dem D-GESS, von der ETH Zürich oder einer anderen Universität kommen. Sollte die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer der Doktorarbeit für längere Zeit oder ganz ausfallen, kann der Doktoratsausschuss nach Absprache mit dem Bereich und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden diese Korreferentin bzw. diesen Korreferenten bitten, eine zentrale Betreuungsfunktion für die Doktorarbeit zu übernehmen.

Zum Pflichterwerb von ECTS beachten Sie die Detailbestimmungen zum Doktorat im D-GESS. Lehrangebote der Universität Zürich gelten als Kurse ausserhalb der ETH Zürich. Es existiert kein spezifischer Katalog an ETH-Lehrveranstaltungen für das Doktoratsstudium.
Für die Anrechnung von Kursen, «summer schools» usw. ausserhalb des regulären ETH-Angebots – dies ist vor allem für Kandidatinnen und Kandidaten wichtig, die relativ spät an die ETH Zürich wechseln – sind detaillierte Unterlagen, Zertifikate, Schreiben der Kursleiterin bzw. des Kursleiters etc. notwendig, die genau darstellen, auf welchem Niveau sich die Kurse befanden und mit welchem Arbeitsaufwand sie verbunden waren.

Auslandsaufenthalte im Rahmen der Doktorarbeit sind mit der Hauptbetreuerin bzw. dem Hauptbetreuer der Doktorarbeit abzusprechen und im Forschungsplan zu benennen. Hauptbetreuerin bzw. Hauptbetreuer und Doktorandin bzw. Doktorand sollen bei Gastaufenthalten an anderen Universitäten oder ähnlichen Institutionen sicherstellen (z.B. durch schriftliche Bestätigung), dass die Gastinstitution sinnvolle Arbeitsbedingungen bietet und keine Ansprüche auf das aus der Doktorarbeit resultierende geistige Eigentum erhebt.
Zeitgleich, 3 Monate vor der Doktoratsprüfung, mit der Meldung der DownloadPrüfungskommission und Interessenskonflikte (PDF, 83 KB) an die departementale Doktoratsadminstration ist dieser das Formular «Kursbestätigung für Doktorierende» inklusive Nachweis über die in mystudies erfassten Lehrveranstaltungen vorzulegen.

Die Doktorarbeit ist eine Monographie oder besteht aus mehreren Einzelbeiträgen für Fachzeitschriften (kumulative Doktorarbeit). Eine kumulative Doktorarbeit enthält mindestens einen Artikel in Alleinautorenschaft und mindestens zwei weitere Artikel, die in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst sind. Zusätzliche Artikel müssen nicht in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission ist bei keinem der Artikel Koautorin bzw. Koautor. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht Erstautorin bzw. Erstautor sein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag von der Bedingung der Allein- oder Erstautorenschaft (sowohl bzgl. Artikel wie auch bzgl. Prüfungskommission) abgesehen werden, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand einen zentralen Beitrag geleistet hat. In diesem Fall legt die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer zum Zeitpunkt der Einreichung des Forschungsplans oder spätestens bei der Prüfungsanmeldung dem Doktoratsausschuss einen schriftlichen Antrag zur Genehmigung der Ausnahmeregelung vor (). Der Doktoratsausschuss entscheidet über den Antrag.

Eine kumulative Doktorarbeit enthält ausserdem eine Einleitung und ein Schlusswort, die die Artikel in einen Kontext einbetten und bei Artikeln in Koautorenschaft den eigenen wissenschaftlichen Beitrag ausweisen. Auch bereits angenommene oder publizierte Artikel können eingereicht werden. Für alle Artikel ist der Status (Draft, submitted, revised, accepted, published) zum Zeitpunkt der Abgabe der Doktorarbeit anzugeben.

Hinweis: Für alle in Koautorenschaft verfassten Beiträge von kumulativen Doktorarbeiten oder Monographien ist die Authorship declaration and confirmation auszufüllen und vor der Anmeldung der departementalen Doktoratsadministration des D-GESS zuzustellen (). Ohne die mit den nötigen Unterschriften versehene Authorship declaration kann die Doktorprüfung nicht stattfinden.

Die Prüfungskommission wird in der Regel von einem Mitglied des Doktoratsausschusses geleitet. Sie umfasst nebst der Hauptbetreuerin oder dem Hauptbetreuer der Doktorarbeit mindestens zwei Korreferentinnen bzw. Korreferenten, die entweder an der ETH Zürich oder an einer anderen Universität promotionsberechtigt sind. Ausnahmen können mittels begründeten Anträgen vom Doktoratsausschuss genehmigt werden. Weitere Korreferentinnen oder Korreferenten sind möglich und können insbesondere bei interdisziplinären Themenstellungen herangezogen werden. Für die Auswahl der Korreferentinnen und Korreferenten gilt:

a) Die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer legt bei der Bestellung der Prüfungskommission mögliche Interessenskonflikte gemäss separater Auflistung offen (DownloadFormular (PDF, 83 KB)). Diese Liste ist mit der Meldung der Prüfungskommission 3 Monate vor dem Prüfungstermin der GESS Doktoratsadministration zuzustellen. Eine bzw. einer der Korreferentinnen und Korreferenten kommt nicht aus dem D-GESS und ist weder mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten noch mit der Hauptbetreuerin bzw. dem Hauptbetreuer so eng verbunden, dass es zu Interessenskonflikten kommen kann.
b) Kommt die Korreferentin bzw. der Korreferent, die bzw. der die Doktorarbeit von Anfang an mitbetreut (siehe Abschnitt «Korreferentinnen und Korreferenten melden melden»), von einem anderen Departement der ETH Zürich, sollte die bzw. der unter a genannte Korreferentin bzw. der Korreferent aus einer anderen Universität als der ETH Zürich stammen. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Über entsprechende Anträge (an ) entscheidet der Doktoratsausschuss.

Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten dürfen nur bei hauptamtlicher Anstellung an der ETH Zürich und mit Zustimmung des Doktoratsausschusses des D-GESS als Hauptbetreuerin bzw. Hauptbetreuer fungieren.
Änderungen in der Zusammensetzung der Prüfungskommission muss die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer mit kurzer Begründung bis zum Einreichen der Doktorarbeit beim Doktoratsausschuss beantragen.
Die Entschädigung für ETH-bereichsexterne Korreferentinnen / Gutachterinnen und Kooreferenten / Gutachter beträgt gemäss Spesenreglement CHF 400.– und ist, zusammen mit Reisekosten und Spesen (wenigstens eine Korreferentin bzw. ein Korreferent muss bei der Verteidigung physisch anwesend sein), von der Professur der Hauptbetreuerin bzw. des Hauptbetreuers zu bezahlen. Korreferentinnen bzw. Korreferenten von weiter entfernten Universitäten sind nach Möglichkeit per Videokonferenz zur Doktorprüfung zuzuschalten.
 

Die Verteidigung der Doktorarbeit (an der ETH Zürich Doktorprüfung genannt) muss innerhalb von 6 Jahren nach der Immatrikulation erfolgen. Anträge auf Ausnahmen behandelt die Rektorin bzw. der Rektor.

Drei Monate vor der geplanten Doktorprüfung meldet die Doktorandin bzw. der Doktorand der Doktoratsadministration des D-GESS die endgültige Zusammensetzung der DownloadPrüfungskommission (PDF, 83 KB). Siehe dazu auch den Abschnitt "Prüfungskommission". Im Falle eines Interessenskonflikts muss der Doktoratsausschuss die Zusammensetzung der Prüfungskommission bestätigen.

Für alle in Koautorenschaft verfassten Beiträge von kumulativen Doktorarbeiten oder Monographien ist die Authorship declaration and confirmation auszufüllen und wenn möglich ebenfalls drei Monate vor der Anmeldung zur Doktorprüfung der Doktoratsadministration des D-GESS abzugeben oder auf elektronischem Weg zuzustellen.

Die Doktorandin bzw. der Doktorand meldet sich bei der Doktoratsadministration der ETH Zürich mit dem entsprechenden Formular spätestens 12 Arbeitstage vor der Doktorprüfung zur Prüfung an. Bei der Anmeldung ist ein gebundenes Exemplar der Doktorarbeit abzugeben. Das Titelblatt muss den Vorgaben entsprechen. Die Doktoratsadministration leitet die Prüfungsanmeldung zusammen mit der Arbeit anschliessend an das Departement weiter.

Die im Formular zur Prüfungsanmeldung enthaltene Bestätigung über die erworbenen Kreditpunkte muss vom Departement (GESS Doktoratsadministration) unterzeichnet werden. Siehe dazu auch Abschnitt "Doktoratsstudium"

Wichtiger Hinweis: Die Doktorandin bzw. der Doktorand ist verantwortlich für die Terminvereinbarung mit den Mitgliedern der Prüfungskommission sowie der Departementskoordinatorin bzw. dem Departementskoordinator. Dazu erfragt sie bzw. er auf der departementalen Doktoratsadministration, wer den Vorsitz in der Doktorprüfung führen wird und sucht anschliessend einen allen passenden Termin für die Prüfung. Die Doktorandin bzw. der Doktorand ist auch für die Raumreservation zuständig. Die Doktoratsadministration des D-GESS kann den Prüfungstermin erst festsetzen, nachdem der Doktoratsausschuss die Zusammensetzung der Prüfungskommission bestätigt hat und alle nötigen Angaben für die Einladung zur Doktorprüfung vorliegen.

Die Gutachterinnen bzw. Gutachter äussern sich sowohl zur wissenschaftlichen als auch zur sprachlichen Qualität der Doktorarbeit. Bei kumulativen Doktorarbeiten prüfen sie insbesondere auch, ob der eigenständige wissenschaftliche Beitrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten klar gekennzeichnet ist und umfangmässig den Vorgaben entspricht. Die Doktorarbeit ist lediglich als genügend / ungenügend zu bewerten, Prädikate werden an der ETH Zürich nicht erteilt. Die Gutachten halten ausserdem fest, ob Auflagen für die Publikation zu erfüllen sind. Werden Auflagen verlangt, so ist anzugeben, innerhalb welcher Frist diese zu erledigen sind und ob sie nochmals der Prüfungskommission oder lediglich der Hauptreferentin bzw. dem Hauptreferenten zur Prüfung vorzulegen sind. Erreichen die Mängel einen substantiellen Umfang und/oder betreffen zentrale Teile der Doktorarbeit, so ist diese als ungenügend zurückzuweisen. In diesem Fall muss die Doktorprüfung wiederholt werden.

Die Gutachten müssen der Doktoratsadministration des D-GESS mindestens eine Woche vor der Doktorprüfung vorliegen. Diese verschickt die Gutachten anschliessend an alle Mitglieder der Prüfungskommission, damit diese sich gestützt auf die Beobachtungen ihrer Fachkolleginnen bzw. Fachkollegen auf die Doktorprüfung vorbereiten können.

Gelangen die Gutachterinnen und Gutachter mehrheitlich zum Schluss, dass die Doktorarbeit nicht zur Annahme empfohlen werden kann, liegt es im Ermessen des Prüfungsvorsitzes, die Doktorprüfung im Einverständnis mit der Doktorandin bzw. des Doktoranden abzusagen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

In der Regel hat ein Mitglied des Doktoratsausschusses den Vorsitz in der Doktorprüfung. Sie bzw. er soll nicht aus dem gleichen Bereich stammen, wie die Kandidatin bzw. der Kandidat.

Die Doktorprüfung ist öffentlich. Sie dauert 90 Minuten und beinhaltet:
− 30 Minuten Präsentation der Arbeit und der wichtigsten Forschungsergebnisse;
− 60 Minuten Fragen durch die Prüfungskommission.

Im Anschluss berät die Prüfungskommission unter Ausschluss der Kandidatin bzw. des Kandidaten und des Publikums. Das Resultat wird unmittelbar danach bekannt gegeben.

Die Doktorprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftliche Arbeit als auch die mündliche Prüfung als genügend bewertet werden. Zur schriftlichen Arbeit können Auflagen formuliert werden:
a          minimale Änderungen werden bilateral zwischen Kandidatin bzw. Kandidat und Hauptreferentin bzw. Hauptreferent und Korreferent(en) besprochen und ohne nochmalige Prüfung in die Publikationsversion der Doktorarbeit eingearbeitet. In diesem Fall gilt die Doktorprüfung als bestanden;
b          kleinere Änderungen werden von der Prüfungskommission definiert und müssen nur noch der Hauptbetreuerin bzw. dem Hauptbetreuer vorgelegt werden. Wenn sie / er mit den durchgeführten Änderungen einverstanden ist, gilt die Prüfung als bestanden;
c          grössere Änderungen müssen von der Prüfungskommission definiert und von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten innerhalb einer bestimmten Frist (maximal 6 Monate) vorgenommen werden. Die Arbeit muss der gesamten Prüfungskommission nochmals zur Genehmigung vorgelegt werden; danach wird abschliessend über Annahme oder Ablehnung der Arbeit entschieden. Dazu muss die Kommission nicht noch einmal zusammentreten; es reicht eine schriftliche Mitteilung der Kommissionsmitglieder an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden;
d          erreichen die Mängel einen substantiellen Umfang und/oder betreffen zentrale Teile der Doktorarbeit, so ist diese als ungenügend zurückzuweisen. In diesem Fall muss die Doktorprüfung wiederholt werden.

Weicht die Bewertung der unabhängigen externen Korreferentin bzw. des unabhängigen externen Korreferenten von der Einschätzung der anderen Gutachter ab, so kommt ihr besonderes Gewicht zu. Im Fall eines negativen (ablehnenden) Gutachtens holt der Doktoratsausschuss ein zusätzliches Gutachten einer weiteren unabhängigen Korreferentin bzw. eines weiteren unabhängigen Korreferenten ein. Diese bzw. dieser nimmt mit beratender Stimme an der Prüfung teil. Die Prüfungskommission entscheidet dann abschliessend über das Bestehen der Doktorprüfung. Bei Gleichheit der Stimmen zählt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission doppelt.

Wichtiger Hinweis: Aufnahmegeräte jeglicher Art sind während der Doktorprüfung verboten (Mobiltelefone sind während der Prüfung auszuschalten). Wird eine Doktorprüfung ganz oder teilweise aufgezeichnet, kann sie von der Prüfungskommission als nicht bestanden gewertet werden.

Gilt die Doktorprüfung als bestanden, so beantragt der Doktoratsausschuss der nächsten Departementskonferenz (DK), die Promotion zu genehmigen. Die DK beantragt anschliessend der Prorektorin bzw. dem Prorektor für das Doktorat die Erteilung des Doktortitels.

Werden Auflagen für die Doktorarbeit verfügt, so wird erst dann Antrag an die Departementskonferenz gestellt, wenn die Auflagen erfüllt sind.

Gilt die Doktorprüfung als nicht bestanden, muss dies der DK und der Doktoratsadministration der ETH Zürich mitgeteilt werden. Die Doktorprüfung kann innerhalb von 6 Monaten einmal wiederholt werden.

Bevor die Pflichtexemplare bei der Doktoratsadministration der ETH Zürich eingereicht werden, muss zwingend eine elektronische Version der Doktorarbeit in der Research Collection hochgeladen werden. Die Publikationspflichten für Doktorarbeiten sind in der externe SeiteDoktoratsverordnung und den Ausführungsbestimmungen der Rektorin bzw. des Rektors geregelt.

Spätestens 6 Monate nach dem relevanten Promotionstermin müssen die Pflichtexemplare bei der Doktoratsadministration abgegeben werden (Formular).

Wie ein Gesuch für eine zeitlich befristete Nichtveröffentlichung gestellt werden kann und weitere Informationen finden Sie hier.

Der Titel aller ETH-Doktorate (unabhängig von der Fachrichtung) ist Dr. sc ETH (ausgeschrieben: Doktorin / Doktor der Wissenschaften).
Eine Note oder ein Prädikat werden nicht verliehen.

Ein Wechsel der Hauptbetreuerin bzw. des Hauptbetreuers bedarf der Zustimmung der neuen Leitungsperson. Das Formular zum Wechsel der Dissertationsleitung ist von der neuen (wenn möglich auch von der bisherigen) Leitungsperson zu unterzeichnen und bei der Doktoratsadministration der ETH Zürich einzureichen.

Wenn sich abzeichnet, dass das Doktoratsstudium nicht innerhalb von 6 Jahren (Maximaldauer vom Zeitpunkt der Immatrikulation bis zur Doktorprüfung) abgeschlossen kann, so ist dem Doktoratsausschuss () ein Antrag auf Verlängerung der Doktoratszeit vorzulegen.

Der Abbruch des Doktorats ist der Doktoratsadministration der ETH Zürich mit der Austrittserklärung für Doktorierende mitzuteilen. Die Exmatrikulation wird vollzogen, sobald die Austrittserklärung zusammen mit der ETH-Karte eingereicht worden ist.

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